Grabenaufbruch Gesuch


Gesuch um Strassenaufbruchbewilligung in der Zuständigkeit der Gemeinde Hünenberg

Dieses Online Formular ermöglicht es Ihnen, das Gesuch für einen Grabenaufbruch zu erfassen. Das Gesuch wird automatisch an die Gemeinde weitergeleitet.

Sie haben die Möglichkeit, Begleitdokumente zum Gesuch einzureichen. Dateien können nicht einzeln hochgeladen werden, sondern sind jeweils als .zip Ordner abzugeben.

Weitere Informationen finden Sie auf der Webseite der Gemeinde.

Zwingend auszufüllende Felder sind mit einem * markiert. Insbesondere ist das Beilegen von Situationsplänen zwingend.


Gesuch erfassen


1. Ausführungsort



2. Bauobjekt

(Zutreffendes ankreuzen)


3. Termine


4. Sicherungsmassnahmen

Der unterzeichnende Gesuchsteller hat von den Sicherungsmassnahmen (Normenblatt SN 640 886) Kenntnis genommen. Er erklärt sich bereit, jegliche Haftung für Folgen und Schäden gegenüber der Gemeinde Hünenberg und Drittpersonen zu übernehmen. Die Strasse und das Trottoir sind jederzeit sauber zu halten. Die Signalisation ist mit der Abteilung Sicherheit und Umwelt abzusprechen (Telefon 041 784 44 50).


5. Bauleitung



6. Gesuchsunterlagen



7. Auflagen Instandhaltung

Fahrbahn: Die Instandstellungsarbeiten sind umgehend durch eine fachlich ausgewiesene Strassenbauunternehmung auszuführen. Grundsätzlich sind die Beläge maschinell einzubauen. Handeinbau ist nur in Absprache mit dem Werkdienst der Gemeinde Hünenberg zulässig. Vor dem Einbau der Tragschicht muss der Belag ausserhalb des Grabenrandes um 30 cm nachgeschnitten werden. Der Belagsrand ist zu reinigen und mit einem Kantenvoranstrich zu versehen. Bei schlechter Witterung ist ein provisorischer Belag einzubauen, der innerhalb eines Jahres durch einen definitiven Belag zu ersetzen ist.

Gehweg, Rad-/Gehweg: Der Deckbelag ist auf die ganze Breite des Gehweges resp. Rad-/Gehweges und auf eine Länge von mindestens 1.40 m zu ersetzen.

Allgemein: Bis zur Fertigstellung der Belagsarbeiten darf die Signalisation nicht entfernt werden. Nach Abschluss der Arbeiten ist der Werkdienst der Gemeinde Hünenberg schriftlich zu informieren. Bewilligte und konzessionierte Bauten und Anlagen stehen im Eigentum des Berechtigten und sind von diesem zu unterhalten.


8. Gesuchsteller










Gesuch temporäre Benutzung Verkehrsfläche


Angaben zur Verkehrsfläche

Betroffene Verkehrsteilnehmer:

Verkehrsmassnahme:



Grund der temporären Benutzung



Lärmige Arbeiten



1. Kosten
Der Antragsteller ist als Verursacher gleichzeitig Kostenträger für alle temporär notwendigen Verkehrsmassnahmen. Lediglich bei Umleitungen aller Verkehrsteilnehmer ist die Verkehrstechnik der Gemeinde Hünenberg zuständig. Die Nutzungsgebühr des Strassenraums beträgt pro m² und Woche CHF -.50 und die Bewilligungsgebühr CHF 60.-.

2. Informationsschreiben
Der Antragsteller ist verpflichtet, nach der Antragsgenehmigung, alle Anwohner mittels einem Informationsschreiben frühzeitig über die Dauer und Art der geplanten Arbeiten zu informieren.

3. Signalisation
Der Antragssteller ist verpflichtet die gesamte Baustellensignalisation zu organisieren und aufzustellen. Die Signalisation der Umleitung muss nach VSS-Norm 40 886 vom Unternehmer gemäss Umleitungsplan und vor Arbeitsbeginn eingerichtet werden.

4. Abschrankung
Die Baustelle ist mit rot/weissen Latten abzuschranken. Auf der Seite des Verkehrs ist der Abschrankung eine hochstehende rot/weisse Latte beizufügen. Latte in Verkehrsrichtung, müssen mit retroreflektierenden Folien/Reflexlinsen oder mit weisser retroreflektierender Farbe versehen sein. 3.5m Durchfahrt für Rettungsfahrzeuge und Feuerwehr ist gewährleistet.

5. Beleuchtung
Nachts und wenn die Witterung es erfordert, sind die Vorsignale und Abschrankungen mit gelben, nichtblendenden Lampen ausreichend zu beleuchten.

6. Mobile Lichtsignalanlage
Mobile Lichtsignalanlagen sind fachmännisch und auf Routen des öffentlichen Verkehrs unter Beizug der ZVB, mit allfälliger Busbevorzugung einzurichten.

7. Verkehrsdienst
Der vom Antragsteller organisierte Verkehrsdienst muss im Besitz einer gültigen Bewilligung der Zuger Polizei sein, welche sie zur Ausübung der Verkehrsregelung auf öffentlichen Strassen im Kanton Zug legitimiert.

8. Drehkellen
Das Bedienungspersonal der Drehkellen hat Schutzbekleidung zu tragen, welche der Schweizer Norm, EN ISO 20471, entspricht.

9. Parkieren/ Güterumschlag
Für die Fahrzeuge der Handwerker empfehlen wir Ihnen, wenn möglich Parkplätze auf privatem Grund einzuplanen oder die kantonale Gewerbeparkkarte zu beziehen. Bei Fragen zu weiteren Parkierungsmöglichkeiten wenden Sie sich bitte ebenfalls an die Verkehrstechnik per Mail oder Telefon an die Abteilung Sicherheit und Umwelt Telefon 041 784 44 50.

10. Haftungsausschluss
Die Verkehrstechnik der Einwohnergemeinde Hünenberg lehnt jede Haftung für Schäden, die im Zusammenhang mit der Erstellung und dem Betrieb der Baustellensignalisation stehen, ausdrücklich ab. Die Ausführungen sind nicht abschliessend. Priorität ist die Sicherheit aller Verkehrsteilnehmer, sowie das Vorbeugen von Unfällen.Bei Fragen oder Unklarheiten steht Ihnen die Verkehrstechnik der Einwohnergemeinde Hünenberg gerne zur Verfügung.

Gegen diese Verfügung kann gestützt auf § 34 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (BGS 162.1) innert zwanzig Tagen nach Erhalt des Schreibens bei der Abteilung Sicherheit und Umwelt, Chamerstrasse 11, 6331 Hünenberg, schriftlich und begründet Einsprache erhoben werden. Die Einsprache soll einen Antrag und eine Begründung enthalten. Beweismittel, auf die in der Einsprache Bezug genommen wird, sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizufügen.